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Pauschalbedingungen für Kranmontagen (Download als Download als PDF)


1. Die in unseren Angeboten und Mietverträgen genannten Pauschalpreise setzen grundsätzlich folgen-de Gegebenheiten voraus:

 

1.1 Die Zufahrt für Autokran und Transportfahrzeuge bis unmittelbar zum Kranstandplatz muss frei und aus-reichend befestigt sein. Im angebotenen Pauschal-preis sind nur die Kosten für den zur Montage des entsprechenden Krantyps in der angebotenen Ausführung erforderlichen Autokran mit der im Angebot erwähnten Ausladung sowie für die mindestens er-forderliche Anzahl von Transporten enthalten. Mehrkosten für einen bedingt durch die Baustellenverhältnisse erforderlichen grösseren Autokran bzw. grössere Anzahl von Transporten hat der Auftraggeber zu tragen. Gleiches gilt bei einer seitens des Auftraggebers vorgenommen oder durch die Baustellensituation bedingten Änderung der Kranausrüstung.

 

1.2 An der Montagestelle muss ausreichender Arbeitsraum für die Vormontage bzw. Demontage der Krankomponenten (insbes. des Auslegers) vorhanden sein. Für die Entfernung eventueller Hindernisse (Strom- oder Lichtleitungen, etc.) hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

 

1.3 Der Leistungsumfang für Kranmontagen umfasst die Montage / Demontage des Krans ab / bis Oberkante Fundamentanker oder Kranfundament bzw. fertig montiertem Schienengleis bis zur Betriebsbereitschaft.

 

1.4 Für ausreichende Tragfähigkeit der Kranfundamente bzw. der Gleisanlage ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Stromversorgung (Baustromverteiler; Kabel mit Steckverbindung) im Umkreis von 10 m zum Kran-fundament. Für eine ausreichende Absicherung der Stromversorgung ist ebenfalls zu sorgen (siehe Angaben im Angebot).

 

1.5 Seitens der Baustelle ist dafür Sorge zu tragen, dass die Montagearbeiten zügig und ohne Behinderungen ablaufen können. Eventuell anfallende bauseits zu vertretende Wartezeiten sowie alle über den üblichen Umfang der Montagearbeiten hinausgehenden Tätigkeiten werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

1.6 Der Auftraggeber hat mindestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Montagetermin auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen.

 

1.7 Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, so hat er alle daraus entstandenen Kosten lt. Arbeitsnachweis zu tragen. Ist bei Abschluss der Ar-beiten kein Vertreter des Auftraggebers anwesen, so gelten die von unserem Montageleiter oder dessen Vertreter unterzeichneten Arbeitsnachweise auch oh-ne Unterschrift des Auftraggebers als anerkannt.

 

1.8 Wir sind berechtigt, andere Unternehmen für die Erfüllung der übernommen vertragliche Verpflichtung einzuschalten, ausser dass bei Übernahme des Auftrages etwas anderes vereinbart wurde.

 

2 Behördliche Genehmigungen:

 

2.1 Bei Montagearbeiten, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese rechtzeitig für den vereinbarten Termin einzuholen und für die Erfüllung eventueller Auflagen (insbes. Strassensperrungen, Nachtarbeitsbewilligungen etc.) Sorge zu tragen.

 

2.2 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie durch behördliche Auflagen entstehende Kosten für besondere Sicherheitsvorkehrungen (insbes. Strassensperreinrichtungen) trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für Zuschläge auf Lohnarbeitsleistungen bei Nachtmontagen sowie bei Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

 

3 Schlechtwetterregelung:

 

3.1 Sollte infolge schlechter Witterungsbedigungen (insbes. Sturm) ein Abbruch der Montagearbeiten notwendig werden, so hat die Kosten für die erneute An- und Abfahrt der Monteure und des Autokrans der Auftraggeber zu tragen.

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