Mietbedingungen (Download als
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1. Das vermietete Gerät, einschliesslich Zubehör, bleibt während der Dauer der Mietzeit uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters.
3. Wird für das Mietobjekt ein Fundament benötigt (Turmdrehkran), haftet der Mieter für die statisch ein-wandfreie Ausführung. 4. Für Schäden, welche an Untergründen (Strassen, Plätze, Trottoirs, Bodenplatten, Fundamenten) durch den Betrieb, die Montage, Demontage oder den Transport des Mietobjektes entstehen, haftet der Mieter. 5. Entsprechen die Baustellenbedingungen für die Mon-tage, Demontage und Betrieb nicht den Abmachun-gen, so gehen alle daraus entstehenden Mehrkosten zulasten des Mieters. 6. Soweit der Mieter nicht binnen 8 Tagen seit der Übernahme der Mietsache schriftlich reklamiert hat, gilt als festgestellt, dass er die Mietsache in ordnungsgemässem Zustand erhalten hat. 7. Die Haftung des Mieters für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen 8. Der Mieter verpflichtet sich, das vermietete Gerät mit aller Sorgfalt und nur durch qualifiziertes und berechtigtes Personal zu bedienen. Er hat Vorkehrungen zu treffen, dass das Mietobjekt nicht durch Vandalen beschädigt wird (z.B. Kabine abschliessen, Baustelle absperren). Wird das Mietobjekt trotzdem mutwillig beschädigt hat der Mieter einen Selbstbehalt von CHF 3'000.- zu tragen. 9. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät zu pflegen und die anfallenden normalen Unterhaltsarbeiten sachgemäss auszuführen. Unteranderem wöchentliche Schmierung der Kugeldrehverbindung und Drehwerkverzahnung. Schmiermittel sind bei Anlieferung des Gerätes vorhanden. Kosten, die durch unsachge-mässe Behandlung oder durch ungenügenden oder unsachgemässen Unterhalt entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. 10. Reparaturarbeiten und Verschleissteile sind im Miet-preis inbegriffen. Ausnahme: Bei Schäden an umlaufenden Seilen und Rollen, welche durch unsachgemässe Bedienung oder durch Kollisionen verursacht werden, wird ein Selbstbehalt von Fr. 3'000.00 ver-rechnet. |
11. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter solange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur ausgeführt ist.
13. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikte zu befolgen. 14. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlus-tes, Diebstahls, der Beschädigung, der Vernichtung, des vorzeitigen Verschleisses und eines vorübergehenden Ausfalls trägt der Mieter, dessen Verpflichtung zur Fortzahlung der vereinbarten Mietraten durch derartige Ereignisse nicht berührt wird. In diesen Fällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu verständigen.
17. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät in gereinigtem, einwandfreien Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Stellt der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes Mängel fest, kann er diese noch auf Kosten des Mieters beheben lassen, sofern sie nicht durch normalen Gebrauch bei ordnungsgemässer Pflege entstanden sind. 18. Der Vermieter ist berechtigt, alle Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten. 19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Baden. 20. Soweit in diesem Mietvertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes, der eidg. Kranverordnung sowie der EKAS Richtlinien. |
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